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Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von OPTIMUZZ 7Islas S.L.
1. Allgemeines
Wir verkaufen zu den nachstehenden Bedingungen. Weichen Bedingungen des
Käufers von diesen Bedingungen ab, so werden sie auch dann nicht
Vertragsinhalt, wenn wir diesen Bedingungen nicht widersprechen.
Mündliche, abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform dergestalt, daß die Einhaltung der Schriftform Bedingung für die
Wirksamkeit ist.
2. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Diese Preise gelten ab Werk/Lager
ausschließlich Verpackung und Fracht. Es sind Grundpreise (ohne I.G.I.C.).
Wir sind berechtigt, Preiserhöhungen durch gestiegene Rohstoffpreise und
Löhne, die bis zum Tag der Lieferung bzw. Rechnungsstellung eintreten, vom
Käufer zu verlangen. Die Anlieferung erfolgt bei Bestellungen von bis zu
1.000,00 € unfrei, bei Bestellungen über 1.000 € gegen anteilige
Kostenberechnung. Zusatzkosten durch Eil- oder Express-Versand oder besondere
Beschaffenheit des Gutes etc. gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers,
ebenso Mehrfrachten nach weiter entfernten Stationen als vereinbart.
3. Lieferung
Voraussetzung für die Lieferungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit
des Käufers. Wenn wir nach Vertragsabschluß Auskünfte erhalten, welche die
Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Vertrag ergebenden Höhe nicht
völlig unbedenklich erscheinen lassen oder wenn sich Tatsachen ergeben,
welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine
erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse,
Zahlungseinstellungen, Geschäftsaufsicht, Insolvenz, Geschäftsauflösung,
Übergang usw. oder wenn der Käufer Vorräte, Außenstände oder gekaufte Waren
verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige
Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, so sind wir berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen, oder vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder,
soweit andere Zahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu
verlangen. Darüber hinaus werden noch offene Rechnungsbeträge ohne Rücksicht
auf ihre Fälligkeit sofort fällig.
4. Rücknahme
Für mit unserer Zustimmung zurückgegebene und noch einwandfreie Ware
berechnen wir anteilige Kosten mit 10% des Verkaufspreises zuzüglich
Verpackung und Rückfracht.
5. Gefahr
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Käufer über, wenn die
Lieferung unser Werk/Lager verläßt oder ihm zur Verfügung gestellt wird. Der
Transport der Ware geschieht stets auf die Gefahr des Käufers, auch bei
Verkäufen frachtfrei, fob oder cif. Die Wahl des Transportmittels steht uns
zu.
6. Lieferungs- und Abnahmepflichten
a) Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle Ausführungseinzelheiten geklärt
sind und der Käufer alle von ihm zu schaffenden Voraussetzungen erfüllt hat.
Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne
unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei
Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Nachfristsetzung in
Verzug. Teillieferungen sind zulässig.
b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt gehindert,
so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch bei
Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf und sonstigen Störungen,
die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, Störungen im
Betriebsablauf unserer Unterlieferanten einschließlich der
Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und
Störungen der Verkehrswege.
Wird die Lieferung infolgedessen unmöglich, so entfällt unsere
Lieferpflicht. Weist der Käufer nach, daß die nachträgliche Erfüllung
infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er vom Vertrag
zurücktreten.
c) Bei Rahmenabschlüssen und Abrufaufträgen können wir ab drei Monate nach
Auftragsbestätigung die noch fehlende verbindliche Einteilung verlangen.
Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, sind wir
berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom
Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz zu
fordern.
d) Wünscht der Käufer, daß für die Produktverwendung notwendige Prüfungen
von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen vorab zu
vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluß, gehen die
Kosten zu Lasten des Käufers.
e) Ist eine Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der
Käufer diese beim Hersteller unverzüglich nach Meldung der
Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme
trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die
Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Damit
gilt die Ware als abgenommen.
7. Beschaffenheit, Maße, Gewichte und Liefermengen
a) Soweit diese Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen und nichts
anderes vereinbart ist, gelten für die Beschaffenheit der Erzeugnisse DIN -
bzw. EN - Normen.
b) Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen geben
wir nach bestem Wissen ab. Für den Verwendungszweck vertretbare Abweichungen
von Maßen, Gewichten und sonstigen technischen Werten berechtigen nicht zu
Beanstandungen.
c) Fertigungs- und versandbedingte Abweichungen auf Gewichte und Stückzahl
bis zu 10% sind sowohl hinsichtlich der gesamten Auftragsmenge als auch der
einzelnen Teillieferung gestattet.
d) Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen angegebenen
Gewichte, Mengen und Stückzahlen maßgebend. Reklamationen dieser Angaben
können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer Woche nach
Ablieferung bei uns eingehen.
8. Mängel
Mängelrügen müssen binnen einer Woche nach Empfang der Sendung schriftlich
erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser
Frist entdeckt werden können, sind sofort bei Feststellung zu rügen. Sechs
Monate nach Lieferung können Ansprüche aus offensichtlich erkennbaren
Mängeln nicht mehr geltend gemacht werden. Darüber hinaus verjähren
Gewährleistungsansprüche - auch wegen versteckter Mängel- nach 2 Jahren ab
Lieferdatum. Von uns als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir zurück und
ersetzen sie durch einwandfreie Gegenstände. Wir sind auch berechtigt, nach
unserer Wahl an Stelle dessen den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Haben wir
als Schadensersatz aus sogenanntem Verschulden vor oder bei Vertragsabschluß
oder aufgrund des Vertrages, aus unerlaubter Handlung oder aus einem
sonstigen vertraglichen oder außervertraglichen Rechtsgrund zu leisten, so
haben wir nur den unmittelbaren Schaden zu ersetzen. Vorstehende
Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Waren.
9. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen
- gleich aus welchem Rechtsgrund - unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Die
verarbeitete Ware dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheit unsere
Forderung um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen
verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl
freizugeben. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der
Vorbehaltsware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an den neuen
Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssachen zum
Rechnungswert der anderen Waren einschließlich der Aufwendungen für die
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Der Käufer tritt seine
Eigentumsrechte hieran an uns ab und verwahrt die Gegenstände für uns mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Forderungen des Käufers aus
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er bereits jetzt an uns ab. Wir
nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist auf unser Verlangen
verpflichtet, dem Dritten die Abtretung an uns, unter Angabe der Höhe
unserer Forderung bekanntzugeben. Er darf unser Eigentum und eventuell durch
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene Gegenstände nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt und nur gegen Bar
oder Wechsel veräußern.
Bei Hereingabe von Wechseln oder Schecks oder sonstiger erfüllungshalber
erbrachter Leistungen durch den Käufer gilt die Bezahlung erst mit der
Bar-Einlösung als durchgeführt. Bar- oder Scheckzahlung verbunden mit
Finanzierungswechseln, bei denen wir Unterschrift als Aussteller geleistet
haben, heben unseren Eigentumsvorbehalt nicht auf.
10. Zahlung
Unsere Rechnungen sind ab Versanddatum netto zahlbar, soweit auf der
Vorderseite nichts anderes vereinbart wird. Wechsel können nur nach
Vereinbarung, vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur
zahlungshalber angenommen werden. Diskontspesen und Stempelkosten gehen zu
Lasten des Kunden. Bei Zielüberschreitungen werden wir Verzugszinsen von
mindestens 3% per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank berechnen. Vertreter und Fahrer sind grundsätzlich zur
Entgegennahme von Zahlungen und Schecks nicht bevollmächtigt. Der Käufer ist
nicht berechtigt, Zahlungen aus irgendwelchen Gründen zurückzubehalten oder
gegen unsere Forderungen aufzurechnen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus Verträgen mit uns sich
ergebenden Verpflichtungen, auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselklagen
ist unser Firmensitz. Für den Fall, daß der Käufer nicht
Vollkaufmannseigenschaft besitzt, gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung
jedenfalls für das Mahnverfahren. Die Nichtigkeit einzelner dieser
Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Es gilt nur spanisches
Recht.
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